Statuten

Statuten des Vereines

“ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR PHYSIKALISCHE MEDIZIN UND REHABILITATION”

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen: “Österreichische Gesellschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation”.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet von Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist:

1. Die Vervollkommnung der wissenschaftlichen Forschung durch Aufbereitung von Fachthemen auf dem Gebiete der Physikalischen Medizin und Rehabilitation und der damit zusammenhängenden Disziplinen und Grenzgebiete sowie deren Anwendung in der Praxis im Interesse einer besseren Gesundheit.

2. Fortbildung der Fachärzte auf dem Gebiete der Physikalischen Medizin, Rehabilitation und deren Grenzgebiete, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Standesvertretung und mit den für das Fach zuständigen Instituten und Universitätskliniken im Interesse einer besseren medizinischen Versorgung der Bevölkerung.

3. Zusammenarbeit mit geeigneten wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften des In- und Auslandes.

4. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet: er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung); Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bestehen für das einzelne Vereinsmitglied keine Ansprüche auf das gemeinnützige Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

a) Durchführung von wissenschaftlichen Sitzungen, Vorträgen, Fortbildungskursen, Seminaren, Tagungen und Kongressen fachlicher Art für ÄrztInnen und Laien; b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten; c) Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Zweigvereinen für spezielle Bereiche auf dem Gebiete der Physikalischen Medizin, Rehabilitation und Grenzgebieten; d) Herausgabe fachwissenschaftlicher Zeitschriften und Publikationen e) Beitritt zu Vereinigungen, die dem Vereinszweck förderlich sind; f) Einrichtung und Erhaltung einer Bibliothek und Haltung von Fachblättern

g) Einrichtung und Betreibung einer Homepage, sowie Nutzung sonstiger elektronischer Medien; h) Eingaben und Petitionen an die Behörden;

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; b) Teilnahmebeiträge für wissenschaftliche Veranstaltungen und Kongressen c) Erträge aus der Herausgabe von wissenschaftlichen Druckschriften und elektronischen Medien; e) Sponsor- und Werbeeinnahmen e) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte) f) Subventionen; g) sonstige Zuwendungen (z.B. Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse)

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliches Mitglied kann jede/r österreichische/r FachärztIn für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation und jede/r österreichische/r TurnusärztIn in Fachausbildung zum/ zur FachärztIn für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation sein, ferner Personen, die durch ihre Tätigkeit zum Gedeihen des Vereinszwecks beitragen.

b) Außerordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, Firmen und juristische Personen, die von Vereinspräsidium als geeignet befunden werden, auch wenn sie nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 a entsprechen. Sie sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

c) Zu korrespondieren Mitgliedern können anerkannte, um die Physikalische Medizin, Rehabilitation und Grenzgebiete besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen des In- und Auslandes ernannt werden.

d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes ernannt werden, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Physikalischen Medizin ausgezeichnet haben oder dem Verein besonders wertvolle Dienste geleistet haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Die Wahl zum korrespondierenden Mitglied oder Ehrenmitglied erfolgt über Antrag an das Vereinspräsidium. Dieses leitet den Vorschlag zur Beschlussfassung an die Generalversammlung weiter.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. den Tod;

2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;

3. Austritt, der durch Kündigung jederzeit erfolgen kann. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt erhalten;

4. Berufs- oder standeswidriges Verhalten;

5. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;

6. Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten;

7. Streichung durch das Präsidium, wenn von einem Mitglied trotz zweimaliger Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht geleistet wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

In den Fällen der Abs. 4, 5 und 6 entscheidet das Präsidium. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht binnen zwei Wochen nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschluss schriftlich zuhanden des/ der Präsidenten/in an die Generalversammlung zu berufen, welche endgültig entscheidet. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu sowie den Ehrenmitgliedern.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Beitragszahlung wird jeweils im 1. Vierteljahr fällig. Ordentlichen Mitgliedern im dauernden Ruhestand kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag erlassen werden.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

1. Die Generalversammlung (§§ 9 und 10);

2. Das Präsidium (§ 11 bis 13);

3. Die Rechnungsprüfer (§ 14);

4. Das Schiedsgericht (§15).

§ 9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

2. Die außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel sämtlicher Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen, wobei auch elektronische Medien (E-Mail, Fax, usw.) verwendet werden können. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei auf jedes anwesende Mitglied maximal 2 Stimmen übertragen werden dürfen.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Statutenänderungen oder über die

Auflösung des Vereines bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/ die PräsidentIn, bei dessen/ derer Verhinderung der/ die JuniorpräsidentIn, wenn auch diese/r verhindert ist der/ die SeniorpräsidentIn. Ist keine/r von diesen anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz. 10. Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/ der PräsidentIn und von dem/ der SekretärIn zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgabenbereich der Generalversammlung

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Präsidiums.

2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der RechnungsprüferInnen;

3. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und korrespondierende Mitglieder;

4. Ernennung zu Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

5. Ernennung zu korrespondieren Mitgliedern sowie allfällige Aberkennung der korrespondierenden Mitgliedschaft.

6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7. Beschlussfassung über die Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8. Beratung und Beschlussfassung über Führung von Verhandlungen und Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Körperschaften;

9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und zwar aus dem/ der PräsidentIn, dem/ der SeniorpräsidentIn (Past President), dem/ der JuniorpräsidentIn (President-Elect), dem/ der SekretärIn und dem/ der KassierIn. Weiters soll dem Präsidium angehören: der/ die Bundesfachgruppenobmann/obfrau der Österreichischen Ärztekammer, eventuell weitere von der Generalversammlung zu wählende ReferatsleiterInnen. Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Das Präsidium, das von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt drei Jahre, bzw. bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Danach übernimmt für die nächste Funktionsperiode der/ die JuniorpräsidentIn die Funktion des/ der PräsidentIn sowie der/ die PräsidentIn die Funktion des/ der SeniorpräsidentIn. Die übrigen Präsidiumsmitglieder (JuniorpräsidentIn, SekretärIn, KassierIn) werden neu gewählt. Ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Das Präsidium wird von dem/ der PräsidentIn, in dessen/ deren Verhinderung von dem/ der JuniorpräsidentIn, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen werden und mindestens drei desselben erschienen sind.

(6) Das Präsidium fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der/ die PräsidentIn, bei Verhinderung der/ die JuniorpräsidentIn, bei dessen/ deren Verhinderung der/ die SeniorpräsidentIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines/r NachfolgerIn wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;

4. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;

5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

6. Kooptierung gemäß § 11 Abs. 2;

7. Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;

8. Aufnahme und Kündigung von etwaigen Angestellten des Vereines;

9. Das Präsidium ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Es kann die Einbeziehung außenstehender Personen beschließen.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/ die PräsidentenIn vertreten. Diese/r führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. Bei Gefahr im Verzug ist er/ sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Der, die SekretärIn hat den/ die PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.

3. Der/ die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/ der PräsidentIn und von dem/ der SekretärIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem/ der PräsidentIn und von dem /der KassierIn gemeinsam zu unterfertigen.

§ 14 Die RechnungsprüferInnen

1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis und Behandlung, Klärung und Entscheidung über besondere Vorfälle ist ausschließlich das Schiedsgericht berufen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Präsidium ein Mitglied als SchiedsrichterIn namhaft macht. Diese wählen ein drittes Mitglied als Vorsitzenden. Kommt eine Einigung bei der Wahl des/ der Vorsitzenden nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

4. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes muss sofort nach Abschluss des Verfahrens verkündet werden.

§ 16 Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.